Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte. Wir erkennen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden nicht an, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§2 Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Jeder Auftrag des Kunden ist verbindlich.
- Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zu einem Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, kundenspezifischen Zeichnungen, Abbildungen, technischer Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind stets unverbindlich und führen nicht zu einer Vereinbarung über die Beschaffenheit unserer Produkte, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
- Insbesondere enthalten Erklärungen im Zusammenhang mit unserem Angebot (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) keine Übernahme einer Garantie. Die Übernahme einer Garantie bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
- Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand bzw. die Vormaterialien nicht erhalten. Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe des § 10 dieser AGB bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes bzw. von Vormaterialien informieren. Wenn der Kunde zurücktreten will, hat er das Rücktrittsrecht unverzüglich auszuüben. Im Falle des Rücktritts des Kunden werden wir bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
- Der Kunde ist zur Abnahme der Lieferung verpflichtet. Sollte er die Abnahme einer Lieferung ernsthaft und endgültig verweigern, sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn ein etwaiges Ereignis zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem wir uns in Verzug befinden, es sei denn, dass wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Wir sind in einem solchen Fall verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unserem Kunden unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, unsere Leistungspflichten aus dem Vertragsverhältnis den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, so kann jeder Vertragspartner hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.
§3 Preise
- Es gelten unsere Preise am Tag der Auslieferung. Soweit nichts anderes angegeben, halten wir uns an die jeweils gültige Preisliste oder Preisdatei (Internet) gebunden.
- Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich Verpackung und Transport sowie die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Einführung von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren oder sonstigen Abgaben auf die Lieferung des Vertragsobjektes berechtigen uns zu einer entsprechenden Preisanpassung. Für alle Lieferungen bleibt Versand per Nachnahme oder Vorkasse vorbehalten. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Bei vorliegendem Abbuchungsauftrag werden in jedem Fall keine Versicherungskosten berechnet. Auslandsaufträge erfolgen grundsätzlich unfrei ab Lager WORTMANN TELECOM GmbH.
- Bei Aufträgen gilt eine schriftliche Preiszusage als unverbindlicher Richtpreis, da unvorhergesehene Komplikationen, z.B. Änderungen der Währungsparitäten etc. auftreten können.
- Zwischenverkauf, Irrtümer, Änderungen und Druckfehler vorbehalten.
§4 Lieferung und Abnahmepflicht
- Die Lieferung erfolgt gemäß der Incoterms 2020.
- Liefertermine bedürfen der Schriftform. Bei Aufträgen gilt eine schriftliche Terminzusage als unverbindlicher Richttermin, da auch insoweit unvorhergesehene Komplikationen, wie Ausfall von Transportmitteln und Energie, unvorhersehbares Ausbleiben von Lieferungen des Vorlieferanten, auftreten können.
- Wir bestimmen Versandweg und Versandmittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei Franco- oder frei Hauslieferung, auf den Kunden über. Für Versicherungen sorgen wir nur auf besondere Weisung und Kosten des Kunden. Die Pflicht zur Entladung sowie die Kosten der Entladung trägt der Kunde.
- Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Wege oder an einen anderen Ort zu liefern. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dies gilt auch für kurzfristige Überschreitungen der Lieferfrist. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
- Wir sind zu Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt. Die anfallenden Transport-, bzw. Frachtkosten für Teillieferungen trägt ebenfalls der Kunde. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn die Teillieferung im Interesse des Kunden erfolgt.
- Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmung der Teilmengen nach billigem Ermessen vorzunehmen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuß zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
- Wir kommen mit unseren Verpflichtungen in jedem Fall erst durch schriftliche Mahnung in Verzug. Als angemessen gilt eine Nachfrist von 4 Wochen als vereinbart. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle von höherer Gewalt, bei Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, Herstellerverzug usw.
- Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbständige Leistung und kann auch als solche berechnet werden. Im Falle des Verzugs unsererseits von mehr als einem Monat kann der Kunde nach schriftlich gesetzter Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Lieferverzuges sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Bei Aufträgen mit Auslandsbezug erfolgt die Lieferung der Ware erst nach vollständigem Geldeingang bei einem unserer Zahlstellen.
- Ein generelles Recht auf Rückgabe der Ware besteht grundsätzlich nicht. Warenrücksendungen müssen grundsätzlich genehmigt werden. Hierzu erhält der Kunde eine Auftragsnummer. Wir nehmen nur Ware mit unserer Beauftragungsnummer an. Für Rücklieferungen die nicht durch Falschlieferungen begründet sind, werden pauschal EUR 15, oder eine angemessene Aufwandsentschädigung bzw. eine Minderung des Warenwertes von bis zu 5% des Warenwertes als Kostenbeitrag berechnet.
- Nimmt der Kunde die Ware nicht zum vereinbarten Termin ab, so können wir dem Kunden eine angemessene Nachfrist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
- Unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche können wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von bis zu 20% des Kaufpreises verlangen. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
§5 Zahlungsbedingungen
- Sämtliche Zahlungsfristen basieren auf dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung unserer Forderungen müssen nach Maßgabe unserer Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung unmittelbar nach Warenerhalt ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überweisungen auf einem von uns angegebenen Bankkonto sowie bei Zahlung mittels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung.
- Abweichend von Ziffer 1 dieses Abschnitts wird bei Aufträgen mit Auslandsbezug grundsätzlich Vorkasse mit dem Kunden vereinbart. Jede hiervon abweichende Vereinbarung gilt ausschließlich für den jeweiligen Auftrag und wird nicht Grundlage etwaiger Folgegeschäfte.
- Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Einziehungs-, Diskont- und Bankspesen werden dem Kunden gesondert weiterberechnet.
- Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so sind wir im kaufmännischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, mindestens aber 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins gem. § 247 BGB sowie eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von € 25,– zzgl. Umsatzsteuer in der aktuellen gesetzlichen Höhe zu berechnen. Der Kunde ist berechtigt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch uns bleibt vorbehalten.
- Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand oder läst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel. Wir sind berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistung von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und deren Herausgabe zu verlangen.
- Zahlungen (einschließlich Teil- und Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungskostenpauschale verwendet.
§6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
- Eine Ausübung von Zurückbehaltungsrechten und die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprächen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind von uns ausdrücklich und schriftlich mittels Gutschrift anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
- Befindet sich der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert, werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten uns gegenüber sofort fällig. Wir sind dann berechtigt ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen.
- Im Falle des Vorhandenseins etwaiger Mängel steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Wert der Lieferung nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Im übrigen ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§7 Gefahrenübergang
- Bei Abholung geht die Gefahr der Bezahlung und der Leistung mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige mit der Ausführung beauftragte Person, auf den Kunden über.
- Bei der Versendung geht die Gefahr der Bezahlung und Leistung ebenfalls mit Auslieferung der Ware an den Transporteur über.
§8 Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zusteht. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden und auch für die Forderungen, die durch einen Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
- Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis alle – auch künftigen – Forderungen getilgt sind, die uns aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden zustehen.
- Der Kunde darf die von uns gelieferte Ware nur unter Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Zu einer Weiterveräußerung in unverarbeitetem Zustand ist der Kunde nur berechtigt, wenn dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit uns vereinbart worden ist.
- Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die abgetretenen Forderungen erwirbt. Sie dienen in demselben Umfange unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren an uns abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
- Der Kunde ist berechtigt, Forderung aus der Weitervererung in eigenem Namen einzuziehen. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abzuführen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Kunden auch nicht auf Grund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
- Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten oder ähnliches), insgesamt um mehr als 50%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet, bis die Überschreitung nicht mehr als 50% beträgt.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder läst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zwecke gegebenenfalls den Betrieb oder das Lager des Kunden zu betreten. Die Rücknahme der Ware ist kein Rücktritt vom Vertrag.
- Wir können vom Kaufvertrag oder Teilen des Kaufvertrags durch schriftliche Erklärung zurücktreten, falls der Kunde zahlungsunfähig wird, eine Überschuldung des Kunden eintritt, der Kunde seine Zahlungen einstellt oder der Kunde Insolvenzantrag gestellt hat. Das Rücktrittsrecht ist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszuüben. Der Kunde hat uns unverzüglich über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Zahlungseinstellung zu informieren. Unterlässt der Kunde eine solche Mitteilung, ist er verpflichtet, an uns einen pauschalen Betrag von 5% des Warenwertes zu zahlen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung der Vorbehaltsware untersagen. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
§9 Gewährleistung
- Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und etwaige äußerlich erkennbare Transportschäden, Mängel oder Falschlieferungen auf den Frachtpapieren zu vermerken und unverzüglich uns unverzüglich zu melden. Sämtliche gelieferte Ware ist auf Vollständigkeit, auch hinsichtlich einzelner Komponenten der Ware zu untersuchen.
- Mängel der Ware sind im Rahmen der Wareneingangskontrolle unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Vorschrift des § 377 HGB bleibt unberührt.
- Der Kunde hat in jedem Falle Anzahl sowie die Gattung der gelieferten Ware bei Wareneingang beim Kunden unverzüglich zu prüfen. Nicht unverzüglich erhobene Einwände in Bezug auf Anzahl und Gattung der gelieferten Stücke gelten als genehmigt. Die Vorschrift des § 377 HGB bleibt unberührt.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von einer etwaig vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die beanstandete Ware zurückzunehmen und an ihrer Stelle mangelfreie Ware zu liefern oder nachzubessern. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder eine Selbstvornahme durchführen oder vom Vertrag zurücktreten, so gilt die Nachbesserung erst nach erfolglosem zweitem Versuch als fehlgeschlagen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Eine Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem geltend gemachten Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.
- Für nachgebesserte Ware oder eine Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Diese Verjährungsfrist und der Fristbeginn gelten auch bei Pflichtverletzungen außerhalb von Sach- und Rechtsmängeln.
- Von jeglicher Gewährleistung sind solche Fehler ausgeschlossen, die durch einen unsachgemäßen Eingriff des Kunden oder Dritter an der Ware verursacht wurden.
- Weiterhin sind Fehler ausgeschlossen, die durch Nichtbefolgen von Betriebs- oder Wartungsanweisungen sowie Verschleiß und unsachgemäße Behandlung hervorgerufen wurden.
- Bei Schadensbehebung durch Dritte auf Veranlassung des Kunden ohne vorherige Rücksprache mit uns übernehmen wir keine Haftung und/oder Kostenerstattung.
- Wird nach der Überprüfung der eingesandten Ware festgestellt, dass kein Fehler vorlag, ist der Einsender verpflichtet, die Überprüfungs- und Versandkosten zu tragen.
§10 Allgemeine Haftung und Verjährung
- Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes 1 gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
- Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich nach dem folgenden Absatz 3, die Haftung für Unmöglichkeit nach Absatz 4 dieses Abschnitts.
- Wir haften bei Verzögerung der Leistung in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben und statt der Leistung auf 5% des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 12 Monate ab Liefertermin.
- Die Verjährungsfrist nach Absatz 5 gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen uns, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
- Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
- Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes
- Die Verjährungsfrist gem. Absatz 5 gilt im übrigen auch dann nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der unter Absatz 5 genannten Frist die gesetzlich anwendbaren Fristen unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB.
- Die Verjährungsfrist gem. Absatz 5 gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.
- Soweit in diesem Abschnitt von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
§11 Datenschutz/Internet
- Der Kunde erklärt sich mit der Weiterverarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck des Vertrages erforderlich sind. Wir informieren unsere Kunden über die jeweilige Preisstellung regelmäßig per Fax, postalisch, E-mail sowie SMS und unserem Internetauftritt. Hierzu erhält der Kunde gegebenenfalls die jeweiligen Zugangspasswörter, die ihn identifizieren.
- Die Herausgabe von Zugangspasswörtern an dritte Parteien ist untersagt und berechtigen uns zu einer Änderung bzw. Zugangssperrung. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden. Passwörter dürfen allenfalls an Erfüllungsgehilfen herausgegeben werden.
- Durch den Zugang zu unserem Netz werden Kundendaten transparent (Paketverfolgung, Lieferverfügbarkeit, Preisstellung, Stammdaten, Datawarehousing etc.). Unsere Internet-Application entspricht dem neuesten technischen Standard, wir legen größten Wert auf Datensicherheit und können diese nur gewährleisten wenn die hier üblichen Mitwirkungspflichten des Kunden erbracht werden.
- Von jeglicher Gewährleistung sind solche Fehler ausgeschlossen, die durch einen unsachgemäßen Eingriff des Kunden oder Dritter an unserem System verursacht wurden.
- Weiterhin sind Fehler ausgeschlossen, die durch Nichtbefolgen von Betriebs- oder Wartungsanweisungen hervorgerufen wurden.
§12 Gerichtsstand und Anwendbares Recht
- Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für unsere Lieferung Hüllhorst.
- Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung ist Hüllhorst.
- Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz Hüllhorst.
Wir können den Kunden in jedem Falle auch an seinem Gerichtsstand verklagen. - Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Deutsche Recht.
- Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet auf die mit uns geschlossenen Verträge keine Anwendung.
§13 Schlussbestimmungen
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
- Soweit aufgrund des vorstehenden Absatzes oder mangels vertraglicher Vereinbarung Regelungslücken bestehen, verpflichten sich die Vertragsparteien, unverzüglich auf eine Vereinbarung hinzuwirken, die rechtlich und wirtschaftlich dem nach dem Gesamtinhalt des Vertrages unter Berücksichtigung dieser Geschäftsbedingungen gewollten entspricht.